Ihr Anwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt im Mietrecht in Saarbrücken – Wohnraummietrecht & Gewerbemietrecht

Die Rechtsanwaltskanzlei Comtesse & Comtesse in Saarbrücken ist für Sie im Wohnraummietrecht und Gewerbemietrecht tätig. Wir vertreten Ihre Interessen sowohl als Vermieter als auch als Mieter – sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht, insbesondere vor dem Amtsgericht und Landgericht Saarbrücken sowie bundesweit.

Mietrecht für Vermieter – Ihre Kanzlei mit Tätigkeitsschwerpunkt im Mietrecht in Saarbrücken

Unsere erfahrene Rechtsanwältin mit Tätigkeitsschwerpunkt im Mietrecht in Saarbrücken berät Vermieter von Wohn- und Gewerberaum umfassend in allen mietrechtlichen Fragen.

Unsere Leistungen für Vermieter:

  • Erstellung und Prüfung von Mietverträgen
  • Erstellung und Prüfung von Betriebskostenabrechnungen
  • Durchsetzung von Kündigungen & Räumungsklagen
  • Geltendmachung von Mietrückständen und Schadensersatzansprüchen

Benötigen Sie eine rechtssichere Beratung? Jetzt Termin vereinbaren!

Mietrecht für Mieter – Ihre Rechte als Mieter

Wir bieten Mietern im Wohnraummietrecht und Gewerbemietrecht eine fundierte Rechtsberatung.

Unsere Leistungen für Mieter:

  • Prüfung Ihrer mietvertraglichen Rechte und Pflichten
  • Kontrolle von Betriebskostenabrechnungen
  • Durchsetzung von Mängelbeseitigungsansprüchen
  • Beratung zu Mietminderung & Abwehr von Räumungsklagen

Haben Sie Probleme mit Ihrem Vermieter? Wir helfen Ihnen!

Anwälte
Rechtsgebiete
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FAQ – Häufige Fragen zum Mietrecht

  • Betriebskostenabrechnung: Vermieter müssen innerhalb eines Jahres abrechnen. Verspätete Nachforderungen sind in der Regel verfristet.
  • Kurze Verjährungsfrist (§ 548 BGB):
    • Für Vermieter: Ansprüche wegen Veränderungen/Verschlechterungen der Mietsache verjähren 6 Monate nach Rückgabe der Wohnung.
    • Für Mieter: Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen oder Wegnahme von Einrichtungen verjähren ebenfalls in 6 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses.

Ob Sie als Mieter Schönheitsreparaturen übernehmen müssen, hängt von der Wirksamkeit der Klauseln im Mietvertrag ab. Wir prüfen, ob starre Fristen oder der Zustand der Wohnung bei Einzug gegen eine Verpflichtung sprechen.

Ja! Falls eine besondere Härte vorliegt (z. B. kein angemessener Ersatzwohnraum, gesundheitliche Gründe), können Mieter der Kündigung bis spätestens 2 Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist widersprechen.

RAin Karina Krier
RAin Karina KrierFachanwaltslehrgang Miet- und WEG Recht erfolgreich abgeschlossen
Rechtsgebiete Schwerpunkt Mietrecht, Erbrecht, Familienrecht, in Kooperation mit den Rechtsanwälten Comtesse & Comtesse, Wadgassen

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Ob Vermieter oder Mieter – wir setzen uns für Ihre Rechte ein! Vereinbaren Sie jetzt eine Beratung in unserer Kanzlei in Saarbrücken.

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